Haftung des Arbeitgebers
Erleidet ein Arbeitnehmer während der beruflichen Tätigkeit einen Schaden, dann ist der Arbeitgeber haftbar. Allerdings ist eine Haftung von Personenschäden bei Arbeitsunfällen grundsätzlich ausgeschlossen. Laut § 104 SGB VII stehen dem Arbeitnehmer in einem solchen Fall nur Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Ausgenommen sind dabei Arbeitsunfälle, welche vorsätzlich herbeigeführt wurden.
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Ausgenommen vom Haftungsausschluss sind ebenfalls Personenschäden, welche von der Arbeit oder zur Arbeitsstätte erfolgten, beispielsweise bei einer Fahrt vom Betrieb zu einer betrieblichen Baustelle in eine betriebseigenen Fahrzeug und einem betriebseigenen Fahrer.
Erklärungen zu wichtigen Begriffen aus dem Arbeitsrecht
Tipp - Einen Rechtsanwalt aufsuchen
Grundlage des Handelns sollte immer eine gute Rechtsberatung sein. Nicht jedes Urteil ist für den Außenstehenden auch nachvollziehbar. Informieren Sie sich deshalb vorab bei geeigneten Stellen.
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