Haftung des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer ist in einem bestehenden Arbeitsverhältnis nach zivilrechtlichen Grundsätzen haftbar. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu spezifische Grundsätze zur Haftung der Arbeitnehmer aufgestellt. Dabei kommen zivilrechtliche Haftungsregeln in einer abgestuften Form zur Anwendung.
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Maßgeblich für eine Haftung ist die Schwere des Verschuldens. Bei einem vorsätzlich verschuldeten Schaden durch den Arbeitnehmer muss dieser von ihm voll ersetzt werden. Bei einer groben Fahrlässigkeit ist der Arbeitnehmer ebenfalls voll haftbar. Nur in Ausnahmefällen besteht keine Haftung, wenn es je nach Umständen des Einzelfalls grob unbillig wäre. |
Bei einer mittleren Fahrlässigkeit wird der Schaden nach Billigkeitsgrundsätzen zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Wurde ein Schaden durch eine leichte Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers herbeigeführt, besteht keine Haftung durch den Arbeitnehmer.
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Die Höhe des entstandenen Schadens richtet sich nach dem Vermögensverlust des Arbeitgebers durch Schaden. Dabei werden entgangene Gewinne durch Produktionsausfälle berücksichtigt. Erfolgt eine Schädigung von Arbeitskollegen, ist eine Haftung durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen, wenn es sich beim Schaden um einen Versicherungsfall handelt. Allerdings gilt dies nicht bei vorsätzlich herbeigeführten Schädigungen.
Erklärungen zu wichtigen Begriffen aus dem Arbeitsrecht
Tipp - Einen Rechtsanwalt aufsuchen
Grundlage des Handelns sollte immer eine gute Rechtsberatung sein. Nicht jedes Urteil ist für den Außenstehenden auch nachvollziehbar. Informieren Sie sich deshalb vorab bei geeigneten Stellen.
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