Leistungsschwäche
Bei leistungsschwachen Arbeitnehmern kann durch den Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung in Form einer verhaltens- oder personenbedingten Kündigung ausgesprochen werden.
Die Kündigung wegen Leistungsschwäche ist gerechtfertigt, wenn eine längerfristige Unterschreitung des Leistungsdurchschnitts anderer Arbeitnehmer vorliegt. Dieser Tatbestand weist den Arbeitgeber daraufhin, dass der Arbeitnehmer schuldhaft weniger arbeitet als er vermutlich könnte. In diesem Fall kann eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgen.
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Hingegen kann eine personenbedingte Kündigung nur ausgesprochen werden, wenn bei dem betreffenden Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum bei der Leistungsschwäche eine negative Zukunftsprognose besteht. Ein Beispiel dafür wäre, wenn aus gesundheitlichen Gründen wesentliche Störungen im Arbeitsablauf auftreten.
Erklärungen zu wichtigen Begriffen aus dem Arbeitsrecht
Tipp - Einen Rechtsanwalt aufsuchen
Grundlage des Handelns sollte immer eine gute Rechtsberatung sein. Nicht jedes Urteil ist für den Außenstehenden auch nachvollziehbar. Informieren Sie sich deshalb vorab bei geeigneten Stellen.
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