Lohnpfändung

Bei einer Lohnpfändung verbleibt dem Schuldner nur ein monatliches Mindesteinkommen. Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, den dabei pfändbaren Teil des Arbeitsentgeltes an den Gläubiger abzuführen. Die Höhe des jeweiligen pfändbaren Betrages wird ausgehend vom Nettoeinkommen des Arbeitnehmers und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen berechnet.

Grundsätzlich ist eine Lohnpfändung kein Kündigungsgrund. Allerdings gibt es auch eine Ausnahme. Die Kündigung ist vom Arbeitgeber gerechtfertigt, wenn durch die Lohnpfändung der betriebliche Arbeitsablauf wesentlich gestört wird.

Erklärungen zu wichtigen Begriffen aus dem Arbeitsrecht

AbfindungInteressenausgleichQualitätsmanagement
AbmahnungJob-SharingRufbereitschaft
ArbeitspapiereJob-SplittingRuhezeit
BehinderteJubiläumszuwendungSabbatical
BerufsausbildungKrankheitSchriftform
BetriebsratKurzarbeitSexuelle Belästigung
CoachingKündigungSozialplanabfindung
DirektionsrechtKündigungsschutzklageTarifvertrag
DruckkündigungLeiharbeitsverhältnisTeilkündigung
EhegattenverhältnisLeistungsschwächeTeilzeitarbeit
EinstellungsgesprächLohnfortzahlungÜberstundenvergütung
ElternzeitLohnpfändungUnkündbarkeitsvereinbarung
ErmahnungMobbingUrlaub
GleichbehandlungNebentätigkeitUrlaubsabgeltung
GratifikationÖffnungsklauselUrlaubsgeld
GüteverhandlungOutplacementVerjährungsfrist
Haftung des ArbeitgebersOutsourcingWeiterbeschäftigungsanspruch
Haftung des ArbeitnehmersPersonalakteZahlungsklage
HeimarbeitPersonalrabattZeugnis
InsolvenzgeldProbezeitZurückbehalterecht
InsourcingQualifiziertes Zeugnis 

Tipp - Einen Rechtsanwalt aufsuchen

Grundlage des Handelns sollte immer eine gute Rechtsberatung sein. Nicht jedes Urteil ist für den Außenstehenden auch nachvollziehbar. Informieren Sie sich deshalb vorab bei geeigneten Stellen.

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